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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der VENDOSYS GmbH
    Besondere Vereinbarung IT-Beratung

    Anschrift:
    VENDOSYS GmbH
    Hansaallee 299
    40549 Düsseldorf
    Deutschland

    Geschäftsführer:
    Tom Geimer

    Kontaktdaten:
    T +49 (0) 211 9 462 854 610
    F +49 (0) 211 9 462 854 611
    M info@vendosys.de

    Steuernummer:
    USt.-ID: DE299063412
    Amtsgericht: Düsseldorf
    HRB 74468

    Bankverbindung:
    Commerzbank Düsseldorf
    IBAN: DE98 3004 0000 0400 6557 00
    BIC: COBADEFFXXX

    im Folgenden "VENDOSYS" genannt, erbringt Leistungen aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden (nachfolgend "Kunde") über die Erstellung von Individualsoftware ausschließlich auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ergänzung durch diese besonderen Bedingungen für die IT-Beratung.

    §1 Gegenstand des Vertrages

    (1) VENDOSYS erbringt nach den Bedingungen dieses Vertrages sowie gemäß den Spezifikationen des jeweiligen Projekteinzelvertrages, der Bestandteil dieses Vertrages ist, Leistungen auf dem Gebiet der Organisation sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie.

    (2) Der Kunde hat hierbei die rechtliche Stellung eines Generalunternehmers, der VENDOSYS des einen Subunternehmers. Demgemäß ist VENDOSYS berechtigt und verpflichtet, die ihm von dem Kunden anvertrauten und von ihm übernommenen Aufträge eigenverantwortlich, selbständig leitend und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen. VENDOSYS ist nicht befugt, im Namen des Kunden aufzutreten.

    (3) VENDOSYS erkennt an, aus diesem Vertrag keine Verpflichtung des Kunden zur Erteilung von Aufträgen herzuleiten. Der Kunde erkennt an, dass VENDOSYS jederzeit berechtigt ist, auch für Dritte tätig zu sein, soweit VENDOSYS dadurch nicht gegen diese Vereinbarungen, insbesondere gegen das Vertrauensverhältnis, verstößt.

    (4) VENDOSYS organisiert die gemäß Einzelvertrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Er bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig.

    (5) VENDOSYS ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. VENDOSYS hat dem Kunden den Einsatz von Erfüllungsgehilfen mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Kunde kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erfüllungsgehilfe nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Die ausreichende fachliche Qualifikation des Erfüllungsgehilfen ist dem Kunden jederzeit auf dessen Anforderung nachzuweisen.

    §2 Projektdurchführung

    (1) VENDOSYS verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Projekteinzelvertrages entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik für das in Punkt 1 des Projekteinzelvertrages vorgegebene Projektthema eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung zu erarbeiten. VENDOSYS hat den Kunden auf Bedenken und Verbesserungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich bei der Durchführung des Projektes im Hinblick auf das Ziel einer optimalen und zweckmäßigen Zielerreichung ergeben.

    (2) Der Kunde benennt im Projekteinzelvertrag einen Ansprechpartner, der für Fragen im Rahmen der Durchführung des Auftrages verantwortlich ist.

    (3) VENDOSYS unterrichtet den Kunden regelmäßig schriftlich über den Stand seiner Leistungen. VENDOSYS wird den Kunden über absehbare Verzögerung bzw. über drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen schriftlich informieren, soweit diese für ihn erkennbar werden.

    (4) Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeit des VENDOSYSs in angemessenen Umfang zu unterstützen. Insbesondere wird er für die rechtzeitige Bereitstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Unterlagen und Informationen sorgen.

    (5) VENDOSYS ist hinsichtlich der Art der Durchführung der ihm erteilten Aufträge sowie insbesondere hinsichtlich Ort und Zeit der Auftragsdurchführung frei. VENDOSYS wird jedoch die Projekterfordernisse angemessen berücksichtigen. VENDOSYS untersteht keinerlei Weisungen des Kunden; unberührt bleiben fachliche und projektbezogene Weisungen.

    (6) Der Kunde ist nicht verpflichtet, notwendiges Arbeitsgerät und angemessene Büroräume für VENDOSYS bereitzustellen. VENDOSYS ist nicht in den Büroablauf und die Organisation des Unternehmens des Kunden eingegliedert.

    (7) VENDOSYS wird bei der Erfüllung der beauftragten Leistungen urheberrechtlich geschützte Werker Dritter, insbesondere Software, nur mit der entsprechenden Berechtigung verwenden. Ein Einsatz beim Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden.

    §3 Vergütung

    (1) VENDOSYS erhält für die im Einzelvertrag festgelegte Dienstleistung eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den im Einzelvertrag festgelegten Konditionen. Im Übrigen ergeben sich Regelungen über die Erstattung von Nebenkosten aus dem jeweiligen Projekteinzelvertrag.

    (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Art und Weise der Abrechnung der von VENDOSYS erbrachten Leistungen wie folgt: VENDOSYS verpflichtet die geleisteten Stunden jeweils zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Kunden anzuzeigen. VENDOSYS verpflichtet sich, auf der Grundlage eines solchen Stundennachweises monatlich eine Zwischenrechnung an den Kunden zu erstellen, die innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung beim Kunden ohne Abzüge fällig und zahlbar ist. Es besteht Einigkeit, dass die Rechnung in Papierform oder per E-Mail übersandt werden kann.

    §4 Gewährleistung und Haftung der VENDOSYS

    Für Sach- und Rechtsmängel und für alle sonstigen Pflichtverletzungen haftet die VENDOSYS nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    §5 Dokumentation

    (1) VENDOSYS ist verpflichtet, die Durchführung eines jeden Einzelprojektes in einem angemessenen Umfang zu dokumentieren. Der Inhalt und der Umfang können im Einzelprojektvertrag näher spezifiziert werden. Spätestens zum Ende eines jeden Projektes hat VENDOSYS diese Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Kunden zu übergeben. (2) VENDOSYS wird dem Kunden - auf dessen Aufforderung - durch Zwischenberichte über den Stand des jeweiligen Einzelprojektes sowie dessen Fortgang informieren.

    §6 Datenschutz

    (1) VENDOSYS verpflichtet sich, alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die VENDOSYS zur Auftragsdurchführung vom Kunden oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu verwenden und vertraulich zu behandeln. VENDOSYS hat nach Beendigung des Projekts alle Unterlagen, Kopien etc. an den Kunde herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht VENDOSYS nicht zu.

    (2) VENDOSYS ist untersagt, personenbezogene Daten, von denen er im Rahmen des Projekts Kenntnis erlangt, außerhalb der Zweckbindung seines Auftrages zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Das weitere regelt § 5 BDSG. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

    §7 Geheimhaltung

    (1) VENDOSYS verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowohl hinsichtlich des Kunden, wie auch hinsichtlich des Endkunden des Kunden Stillschweigen zu bewahren. VENDOSYS hat die von ihm eingesetzten Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

    (2) Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kunden.

    §8 Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen

    (1) Alle Rechte an den vom VENDOSYS in Erfüllung des Rahmenvertrages oder eines Projekteinzelvertrages erzielten materiellen Arbeitsergebnissen stehen dem Kunden zu und werden dessen Eigentum.

    (2) VENDOSYS räumt dem Kunden an allen Leistungen und Werken, die in Erfüllung des Rahmenvertrages oder eines Projekteinzelvertrages im Rahmen der IT-Beratung entstanden sind oder noch entstehen werden, unwiderruflich ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle dem Vertragszweck unterfallenden Nutzungsarten ein (z.B. Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Änderung). Der Kunde ist berechtigt, die übertragenen Rechte seinerseits ganz oder teilweise zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

    (3) VENDOSYS verzichtet auf sein Recht auf Anbringung einer Urheberkennzeichnung und auf die Geltendmachung eines Zugangsrechts zum Werk. Der Kunde nimmt den Verzicht an.

    (4) Alle Ansprüche des VENDOSYSs für die Einräumung und Übertragung der Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen sind durch die Vergütung gem. § 3 dieses Rahmenvertrages abgegolten. Die Rechte aus §§ 11, 32, 32a UrhG bleiben unberührt.

    §9 Laufzeit, Beendigung, Kündigung des Vertrages

    (1) Dieser Rahmenvertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.

    (2) Der Rahmenvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Laufende Projekte werden durch die Kündigung des Rahmenvertrages nicht berührt. Für sie gelten bis nach Abschluss des Projektes die Bestimmungen des Rahmenvertrages fort.

    (3) Im Falle einer Kündigung bzw. vorzeitigen Beendigung des Projekteinzelvertrages steht VENDOSYS nur die Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu. Weitergehende Ansprüche von VENDOSYS sind ausgeschlossen.

    (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

    (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

    §10 Abwerbeverbot, Kundenschutz

    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit des jeweiligen Projekteinzelauftrages und sechs Monate danach weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei bei sich, mittelbar oder unmittelbar zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.

    (2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot hat derjenige Vertragspartner der gegen die Klausel verstößt eine Vertragsstrafe von 20.000 EUR an den Vertragspartner zu entrichten.

    §11 Schlussbestimmungen

    (1) Anfallende Internet-Verbindungskosten (Telekommunikationskosten) trägt der Kunde selbst.

    (2) Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

    (3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf. VENDOSYS steht es frei, als Gerichtsstand auch den Sitz des Kunden zu wählen.

    (4) Dieser Rahmenvertrag sowie die gesondert zu vereinbarenden Projekteinzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    (5) Soweit eine oder mehrere der Klauseln dieser AGB unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch im Falle einer Regelungslücke.


    Stand: Februar 2015